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Arbeitsrecht = Recht auf Arbeit?

Das Recht auf Arbeit darf nicht mit dem Recht auf freie Berufswahl verwechselt werden. Dieses wird durch Art. 12 GG allen Deutschen garantiert:

"(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig."

Das Recht auf Arbeit ist das Recht, bei freier Berufswahl und Sicherung der menschlichen Würde arbeiten zu können, ohne daraus einen individuellen Anspruch auf einen Arbeitsplatz abzuleiten.
Es ergibt sich aus dem 1966 von 158 Staaten ratifizierten völkerrechtlich verbindlichem UN-Sozialpakt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die UN-Menschenrechtsdeklaration, die das Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und Wohnung festschreibt, unterzeichnet.

Ein Bürgerrecht auf Arbeit ist im Grundgesetz im Gegensatz zur Verfassung DDR bis 1989 nicht zu finden.

Wohl aber verpflichtet das im Grundgesetz verankerte Sozialstaatsprinzip und auch das Stabilitätsgesetz Bund und Länder dazu, einen hohen Beschäftigungsstand anzustreben.

Inwieweit sich aus der Gegenüberstellung von Art. 12 GG, der Sozailstaatsverpflichtung und dem restriktiven Umgang mit Arbeitnehmerrechten und der Zunahme prekärer Arbeitsverhältnisse Konflikte ergeben, wird die Zukunft zeigen.

Ich gehe davon aus, dass diese Problematik noch für lange Zeit sowohl Arbeitsgerichte als auch Sozialgerichte beschäftigen wird.

Im Folgenden einige Urteile:

Es ist keine Dismkriminierung, wenn bei Kündigungen in Sozialplänen festgelegt wird, dass Mitarbeiter gem. ihrer Altergruppe unterschiedlich hohe Abfindungen erhalten. (BAG, 1 AZR 764/09)

Schließt ein bundesweiter Einzelhändler eine Filiale, darf er den dort Beschäftigten nicht einfach kündigen. Er muss eine Sozialauswahl treffen, die auch Mitarbeiter der anderen Filialen einbezieht. (BAG, 2 AZR 879/06)

Weigert sich ein Arbeitnehmer zur Sanierung des Betriebes schlechtere Arbeitsbedingungen (z. B. weniger Urlaub und Urlaubsgeld) anzunehmen, kann er später von Lohnerhöhungen ausgeschlossen werden, wenn es der Firma wieder besser geht. (BAG, 5 AZR 486/08)

Da jüngere Mitarbeiter bessere Chancen am Arbeitsmarkt haben, sind junge Arbeitnehmer mit Kindern bei betriebsbedingten Kündigungen weniger schutzbedürftig als Ältere ohne Kinder.
(LAG Köln, 4 Sa 1122/10)


vorstehende Ausführungen sind rein informativ und verstehen sich ausdrücklich nicht als juristischen Fachpublikation.
Vorgestellte Urteile sind für andere Gerichte nicht rechtsverbindlich und können dort anders bewertet werden.