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populäre Rechtsirrtümer

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, ist eine alte Volksweisheit, die aber nur bedingt stimmt.

Entscheidend ist, ob es sich um einen Verbotsirrtum oder um einen Tatbestandsirrtum handelt.

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn die Verbotsnorm nicht bekannt, für ungültig gehalten oder falsch auslegt wird, so dass der Täter sein in Wahrheit verbotenes Handeln als rechtlich zulässig ansieht.

Straffreiheit kommt nur in Frage, wenn der Irrtum unvermeidlich war. Ein vermeidbarer Irrtum führt ggf. zu Strafmilderung.

Anders sieht es beim Tatbestandsirrtum aus, d.h. wenn einem nicht bewusst ist eine Straftat zu begehen.

Wem nicht bewusst ist, eine Straftat zubegehen, handelt nicht vorsätzlich.

Wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht ist nur vorsätzliches Handeln strafbar. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

Rechtsirrtümer sind allgemein weit verbreitet und betreffen fast jeden Rechtsbereich.

Es kann daher nicht schaden, sich über die am weitesten verbreiteten Irtümer bezüglich Verkehrsrecht, Familienrecht, Nachbarschaftsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht u.a. zu informieren.

       Verkehrsrecht  /  Familienrecht  /  Nachbarschaftsrecht  /  Vertragsrecht  /   Arbeitsrecht


vorstehende Ausführungen sind rein informativ und verstehen sich ausdrücklich nicht als juristischen Fachpublikation.
Vorgestellte Urteile sind für andere Gerichte nicht rechtsverbindlich und können dort anders bewertet werden.



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