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Rechtsirrtümer im Verkehrsrecht

täglich begleitet uns das Recht, sei es auf dem Parkplatz, bei der Verkehrskontrolle oder gar bei einem Unfall.

Liegen Sie mit Ihrer Einschätzung der Rechtslage immer richtig?

  • Wer auffährt ist schuld. Meistens, aber nicht immer. Wenn das vor Ihnen fahrende Fahrzeug grundlos abrupt abbremst und es dadurch zu einem Unfall kommt, sollten Sie sich möglichst Zeugen suchen, denn dann liegt die Schuld beim 'Vordermann'.

  • Lichthupe oder Hupe um zu überholen ist Nötigung. Irrtum. Außerhalb geschlossener Ortschaft ist beides als Signal erlaubt, um die Absicht anzukündigen. Nicht so zu dichtes Auffahren und Dauersignal.

  • Bei einem Unfall muss man immer die Polizei rufen. falsch. Da die Polizei bei Bagatellschäden nur eine vereinfachte Schadensfeststellung ohne den Unfallhergang zu rekonstruieren und ohne Beweisaufnahme macht, können Unfallbeteiligte auch selbst ein Protokoll aufnehmen.
    Generell gilt aber: Bei Personenschäden, Verdacht auf Alkoholkonsum oder Unfallvortäuschung, wenn die Schuldfrage strittig ist oder Fahrerflucht begangen wurde, Polizei eingeschalten!

  • Bei einem Parkschaden genügt ein Zettel unter dem Scheibenwischer. Das wäre Unfallflucht. Richtig ist: Wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass der Besitzer in absehbarer Zeit an den Unfallort kommt, genügt ein Anruf bei der örtlichen Polizei mit dem Hinweis, daß man einen Unfall verursacht hat. Die Polizei benötigt die Angabe der Personalien und das Kfz-Kennzeichen des Geschädigten. Ein Hinweis, welche Polizeidienststelle informiert wurde, sollte selbstverständlich sein.

  • Die Polizei darf kontrollieren, ob mein Handy benutzt wurde. Auf keinen Fall! Das Handy gehört zur unverletzlichen Privatsphäre und darf bei einer Verkehrskontrolle weder kontrolliert, noch vorübergehend beschlagnahmt werden, um zu prüfen, ob damit während der Fahrt telefoniert wurde.


    vorstehende Ausführungen sind rein informativ und verstehen sich ausdrücklich nicht als juristischen Fachpublikation.
    Vorgestellte Urteile sind für andere Gerichte nicht rechtsverbindlich und können dort anders bewertet werden.


    Telefonische Rechtsberatungen für Verkehrsteilnehmer