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Fortsetzung Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht können Betroffene, die durch den Verwaltungsakt einer Behörde beschwert sind, bald nicht mehr gegen diesen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (1 Monat) ab seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben und damit die zuständige Behörde veranlassen, die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachzuprüfen.

In Nordrhein-Westfalen wurde im April 2007 das Widerspruchsverfahren für das Bau- und Gewerberecht abgeschafft. Der Landtag NRW hat danach, durch das 2. Bürokratieabbaugesetz, auch beinahe alle weiteren Widerspruchsverfahren nach Landesrecht mit Wirkung zum 1. November 2007 abgeschafft.

Prüfungsentscheidungen, Verwaltungsakte durch Schulen, Universitäten, den WDR und die GEZ, Beihilfebescheide im Beamtenrecht sowie Drittwidersprüche bleiben vorerst ausgenommen.

In Niedersachsen ist die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt, bis auf wenige Ausnahmen, z.B. im Baurecht oder im Schulrecht, nicht mehr möglich (§8a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung, AG-VwGO).

In Bayern ist das Widerspruchsverfahrens in vielen Bereichen abgeschafft. Ohne Widerspruchsverfahren ist gegen einen Verwaltungsakt direkt Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Lediglich gegen Verwaltungsakte, welche die in Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) genannten Bereiche zum Gegenstand haben, sind sowohl Widerspruch als auch sofortige Klage möglich.

Durch diese "Vereinfachung" ist die direkte Klage beim Verwaltungsgericht der einzig verbleibende Weg gegen belastende Verwaltungsakte.

Diese zunächst erfreulich wirkende Änderung macht eigentlich Sinn, da es äusserst selten vorkam, dass die Widerspruchsbehörde einen Bescheid abgeänderte, hat aber weitreichende Folgen.

Sie machen den einfachen Bürger noch hilfloser gegen leider immer wieder vorkommende Behördenwillkür, da man sich natürlich gründlich überlegen muss, ob eine, direkt mit Kosten verbundene Klage eingereicht werden soll.

Die häufig gehörte Äußerung, Verwaltungsgerichte seien kostenfrei, stimmt nämlich leider nicht mehr, denn seit dem 1. Juli 2004 gelten für die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten neue Bestimmungen über die Erhebung von Gerichtskosten.

Die Gerichtsgebühren für Prozessverfahren (Klageverfahren), die ab dem 1. Juli 2004 bei Gericht eingehen, werden schon mit dem Eingang der Klageschrift beim Gericht fällig. Ausgenommen sind Verfahren, die gerichtskostenfrei sind (z. B. Sozialhilfe- und Asylverfahren). Die Regelungen gelten außerdem nicht für Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (d. h. für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und für Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Der Kläger oder die Klägerin hat die Gebühren, in der Regel für den so genannten Auffangwert schon zu Beginn des Verfahrens zu zahlen.

Für eine beim Verwaltungsgericht erhobene Klage, für die ein Streitwert von z.B. 5.000 Euro festgesetzt wurde, ist eine Verfahrensgebühr von 363 Euro fällig.

Die Entscheidung über eine Kostenerstattung erfolgt erst zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache.

§ 154 Abs. 1 VwGO bestimmt: §Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.§ d.h. konkret, hat der Kläger keinen Erfolg, so trägt er selbst die Kosten.

Die Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts.


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