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Irrtümer beim Vertragsrecht

Internet Abo's sind Verträge ohne Ausweg?

Zum Glück nicht! Erst recht dann nicht, wenn der Verbraucher mit einem angeblich kostenlosem Angebot in die Falle gelockt wurde.

Hat ein Minderjähriger den Vertrag abgeschlossen, ist dieser ohnehin ohne die aktive Genehmigung des Erziehungsberechtigten nichtig.

Ein Erwachsener sollte den angeblichen Vertrag wegen arglistiger Täuschung bzw. wegen Irrtums über die Willenserklärung anfechten und gleichzeitig unter Hinweis auf die Vorschriften über Fernabsatzverträge widerrufen.

Wichtig ist: nicht bezahlen, und sich nicht aus der Ruhe bringen lassen. Lassen Sie sich nicht auf einen Schriftwechsel mit den Abzockern ein. Erst wenn ein Mahnbescheid ins Haus flattert besteht Handlungsbedarf. Wenn Sie dann nicht widersprechen, wird die Forderung, auch wenn sie nicht rechtens ist, vollstreckbar.

Spätestens nach dem Widerspruch gibt der Abzocker nach bisherigen Erfahrungen auf, da ihm bekannt ist, dass er die Forderung niemals gerichtlich durchsetzen kann.


vorstehende Ausführungen sind rein informativ und verstehen sich ausdrücklich nicht als juristischen Fachpublikation.
Vorgestellte Urteile sind für andere Gerichte nicht rechtsverbindlich und können dort anders bewertet werden.


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