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das pfändungsfreie Konto

... und die Wirklichkeit.

Seit dem 1. Juli 2010 kann ein Bankkunde jederzeit verlangen, dass die Bank sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt.

Das Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) ist ein Guthabenkonto mit dem Zusatzvermerk "P-Konto", welches im Falle einer Pfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

Nachdem inzwischen mehr als ein Jahr seit der Einführung des P-Konots vergangen ist, sollten genügend Erfahrungen vorliegen um Kontoinhaber umfassend und rechtlich gesichert zu informieren.

Leider ist die Wirklichkeit aber noch meilenweit davon entfernt.

Fehlinformationen geistern massenhaft durch diverse Foren, viele Banken beraten ihre Kunden gar nicht oder falsch, Rechtanwälte nutzen die Gunst der Stunde und bieten Bescheinigungen (die meist überflüssig sind) gegen Bezahlung an usw. usw.

Dabei ist die Sache im Grunde ganz einfach!

Sowohl die Einrichtung, als auch der Umgang mit einem P-Konto ist in § 850 k ZPO geregelt.

Die Einrichtung eines P-Kontos bestimmt der § 850 k Absatz 7 wie folgt:

"(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen."

Das bedeutet, dass selbst nach einer bereits erfolgten Pfändung noch die Möglichkeit besteht, das Geld in Höhe des Sockelbetrages (z.Zt. 1.073,88 Euro) vor dem Pfändungszugriff zu schützen.

Dieser Betrag erhöht sich auf monatlich 1479,99 Euro bei einer weiteren Person und auf 1709,99 Euro bei zwei unterhaltspflichtigen Personen.

Kindergeld und Kinderzuschüsse erhöhen den Freibetrag zusätzlich, wenn die Leistungen auf dem P-Konto eingehen. Bei diesen Leistungen besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich vorzulegender Bescheinigungen.

Diese vorzulegenden Bescheinigungen sind ein wirklich leidiges Thema und führen oft zu erheblichen Komplikationen.

Richtig ist, dass Bescheinigungen nach § 850 k Absatz 5 dann notwendig sind, wenn eine Erhöhung des Freibetrages erfolgen soll. Der Personenkreis, der derartige Bescheinigungen ausstellen kann ist sehr weit gefasst. Der Gesetzestext sagt hierzu: "Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist."

Schwierig ist es oft, das ein oder andere Bankinstitut zu überzeugen, Sozialleistungsbescheide als "Bescheinigung" im Sinne des P-Kontos anzuerkennen. Auch ist es nicht einzusehen, weshalb eine Bescheinigung über den zu versorgenden Personenkreis vorgelegt werden soll wenn Heiratsurkunden oder Familienbücher dieses belegen.

Als Empfänger von Sozialleistungen (ALG I, ALG II, Altersrente, Sozialhilfe, etc.), können Sie den Leistungsbescheid bei Ihrer Bank oder Sparkasse vorlegen. In der Regel ergibt sich aus den Bescheiden bereits die Zahl der Unterhaltsberechtigten oder die Art der Leistung. Ebenso ist der Bezug von Kindergeld den Kreditinstituten durch die Kontoführung bekannt. Eine weitere Bescheinigung brauchen Sie dann nicht. Banken müssen eindeutige Bescheide als Nachweis anerkennen.

Tipp: Eheleuten sollten je ein eigenes Konto mit den entsprechenden Freigrenzen einrichten. Das ist legal und verdoppelt den unpfändbaren Betrag. Da Banken sich für gewöhnlich weigern, direkt ein P-Konto anzulegen ist es ratsam zunächst ein normales Girokonto zu beantragen und dieses anschließend in ein P-Konto umwandeln. Richtig ist, dass Banken per Gesetz verpflichtet sind, bestehende Girokonten (geführt als Einzelkonto) in ein P-Konto umzuwandeln. Wenn noch kein Girokonto besteht, kann die Einrichtung eines P-Kontos verweigert werden.

Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Sozialrenten) oder Lohn werden oft am letzten Werktag eines Monats für den nächsten Monat auf den Konten gutgeschrieben, dadurch kam es zum sogenannten "Monatsanfangsproblem". Der Freibetrag für den Monat, in dem die Gutschrift erfolgt, ist bereits verbraucht. Der Freibetrag für den nächsten Monat, für den die Sozialleistung oder der Lohn gezahlt worden ist, kann die Gutschrift noch nicht schützen, da die Gutschrift bereits im Vormonat erfolgt ist.

Obwohl die im April 2011 vorgenommene Gesetzesänderung sowohl das sogenannte "Monatsanfangsproblem" als auch das Problem von "Doppelzahlungen" beseitigt hat, tun sich die Banken schwer mit der Umsetzung.

Durch die Gesetzesänderung werden Sozialleistungen, die am Ende eines Monats eingehen, für den Folgemonat geschützt. Das Monatsanfangsproblem oder Monatsendproblem wird so beseitigt. Durch diese Gesetzesreform haben die Banken sicherzustellen, dass unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift, der monatliche Freibetrag für den Kunden zur Verfügung steht. Zahlungen am Monatsende werden dem Freibetrag für den Folgemonat zugerechnet.

Insbesondere scheint die Tatsache, dass weder der zeitliche Eingang der Einkünfte oder Leistungen, noch die Eigenart der jeweiligen Einkunft oder Leistung dabei eine Rolle spielt, einigen Banken Probleme zu bereiten, da die Banken irrigerweise vom monatlichen Eingang anstatt vom Verfügungsrahmen ausgehen.

Der pfändungsfreie Grundbetrag wird jeweils für die Dauer eines Monats gewährt, unabhängig vom Buchungszeitpunkt. Ist eine Pfändung ausgebracht worden, die sich auf mehrere Monate bezieht, wird der Pfändungsschutz für jeden Monat automatisch gewährt.

Der Schuldner ist künftig der Verpflichtung enthoben, die Art der Einkünfte oder Bezüge gegenüber der Bank oder dem Gericht nachzuweisen, wie dies bisher beispielsweise bei dem Empfang von Sozialleistungen der Fall war (§ 55 Abs. 2 SGB I).

Neu ist die Einbeziehung von Zuwendungen Dritter an den Schuldner und von Einkünften Selbständiger in den Schutzbereich des automatischen Basispfändungsschutzes. Da sämtliche Einkünfte in Zukunft vom Kontopfändungsschutz profitieren, gilt dies nunmehr auch für die bislang vom Pfändungsschutz ausgenommenen freiwilligen Leistungen Dritter.

Nachfolgende Einkünfte und Leistungen unterliegen künftig dem Basispfändungsschutz:

Der neue § 850k ZPO stellt bestimmte Leistungen, die auf dem P-Konto eingehen unter einen besonderen Schutz. Wird dem P-Konto eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kindergeld gutgeschrieben, ist der dadurch zugunsten des Schuldners begründete Anspruch durch eine 14-tägige Schutzfrist privilegiert.

Die Bank ihrerseits darf diesen Anspruch nur mit solchen ihr selbst zustehenden Forderungen aus dem Girovertrag verrechnen, die ihr innerhalb dieses Zeitraumes als Entgelt für die Kontoführung oder für Kontoverfügungen gebühren.

Bis zur Höhe des darüber hinaus verbleibenden Betrages der Gutschrift ist die Bank innerhalb der 14-tägigen Frist zudem auch nicht berechtigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung abzulehnen. Soweit der Bank die Art der Leistungen nicht bereits durch die Kontoführung bekannt sind, muss der Kontoinhaber nachweisen, dass es sich bei der Gutschrift um eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch oder um Kindergeld handelt.

Bis die neuen Bestimmungen bei allen Banken Eingang gefunden und entsprechend umgesetzt werden, wird wohl mancher Bankkunde immer noch Schuldnerberatungen und Gerichte, bis hin zur einstweiligen Verfügung, bemühen müssen.


vorstehende Ausführungen sind rein informativ und verstehen sich ausdrücklich nicht als juristischen Fachpublikation.