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Irrtümer im Familienrecht

  • Eheverträge können nur vor der Ehe geschlossen werden.

    Stimmt nicht. Ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen und geändert werden. Der Vertrag muss aber mindestens ein Jahr bestehen, um bei einer Scheidung zu gelten.

  • Männer müssen nach der Scheidung Unterhalt zahlen.

    Normalerweise nicht! Unterhaltszahlungen dürfen nicht mit Trennungsunterhalt verwechselt werden. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (1569 BGB). Lebenslange Unterhaltszahlungen sind die Ausnahme und werden in 1570 - 1580 BGB geregelt.

  • Ein Ehegatte haftet für die Schulden des anderen

    Nein. Normalerweise haftet jeder nur für seine eigenen Schulden. Ausnahmen sind Kaufverträge, die gemeinsam unterschrieben wurden (1437 BGB), Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (1357 BGB), oder wenn per Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart wurde.

  • Eltern müssen offene Rechnungen ihrer Kinder bezahlen

    falsch. Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (107 BGB). Nur wenn diese Einwilligung vorliegt darf der Vertragspartner offene Rechnungen von den Kindern einfordern. Einziger Ausnahmefall ist, wenn die Eltern eine Bürgschaft für die Kinder übernommen haben.

  • Eltern haften für ihre Kinder

    Irrtum. Solange kein Fehlverhalten, wie z.B. die Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, müssen Eltern nicht für von den Kindern verursachte Schäden aufkommen (832 BGB). Kinder können frühestens mit sieben Jahren belangt werden (828 BGB).

  • Ein nichteheliches Kind bekommt den Nachnamen der Mutter

    Falsch! Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

    Eine Tochter muss rechtliches Gehör bekommen, bevor ihr leiblicher Vater die volljährigen Kinder seiner künftigen Ehefrau adoptiert, da das Erbrecht davon betroffen wird. (BverFG: 1 BvR 291/05)


    vorstehende Ausführungen sind rein informativ und verstehen sich ausdrücklich nicht als juristischen Fachpublikation.
    Vorgestellte Urteile sind für andere Gerichte nicht rechtsverbindlich und können dort anders bewertet werden.